Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 161Paragraph 161
Text
Übergangsbestimmungen
§ 161.Paragraph 161,
(1)Absatz eins,Auf Institute,
für die die Europäische Kommission bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits nach unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt hat, undfür die die Europäische Kommission bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits nach unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt hat, und
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits abgewickelt werden, und
die nicht der direkten Beaufsichtigung durch die EZB gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterliegen,die nicht der direkten Beaufsichtigung durch die EZB gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, unterliegen,
ist der 2. Teil dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt des Sanierungsplanes lediglich auf einen Verweis auf den Abwicklungsplan zu beschränken und der Inhalt des Abwicklungsplans die in Abs. 2 angeführten Punkte zu umfassen hat.ist der 2. Teil dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt des Sanierungsplanes lediglich auf einen Verweis auf den Abwicklungsplan zu beschränken und der Inhalt des Abwicklungsplans die in Absatz 2, angeführten Punkte zu umfassen hat.
(2)Absatz 2,Der Abwicklungsplan bei Instituten gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich mit quantifizierenden Angaben, zu umfassen:Der Abwicklungsplan bei Instituten gemäß Absatz eins, hat, soweit möglich mit quantifizierenden Angaben, zu umfassen:
Basisinformationen über das Institut, wobei neben Firma und Anschrift auch sonstige Angaben zur Gewährleistung der sicheren Identifikation des Instituts anzugeben sind;
eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans, wobei diese Informationen dem betroffenen Institut offenzulegen sind;
eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
einen Verweis auf staatliche Beihilfenentscheidungen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV das jeweilige Institut betreffend;einen Verweis auf staatliche Beihilfenentscheidungen gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV das jeweilige Institut betreffend;
eine Darstellung der Hauptpunkte des Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans und wesentliche Verpflichtungen des Instituts, die sich aus der Beihilfenentscheidung gemäß Art. 107 bis 109 AEUV ergeben, sowie der wesentliche Maßnahmen, die gesetzt wurden, um den Auflagen der Beihilfenentscheidung nachzukommen;eine Darstellung der Hauptpunkte des Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans und wesentliche Verpflichtungen des Instituts, die sich aus der Beihilfenentscheidung gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV ergeben, sowie der wesentliche Maßnahmen, die gesetzt wurden, um den Auflagen der Beihilfenentscheidung nachzukommen;
gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan;
gegebenenfalls Optionen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes;
eine Darstellung aller wesentlichen Abwicklungshindernisse inklusive Erläuterungen, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist und die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des 2. Hauptstücks beseitigt werden können;
eine Analyse, die beinhaltet, wie, wann und unter welchen Voraussetzungen das Institut die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann unter Aufzeigen der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen;
Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß § 21 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß Paragraph 21, beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts.
(3)Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde kann im Rahmen ihrer Festlegung gemäß § 4 für die in Abs. 1 genannten Institute geringere als die in Abs. 2 angeführten Anforderungen betreffend den Abwicklungsplan vorsehen.Die Abwicklungsbehörde kann im Rahmen ihrer Festlegung gemäß Paragraph 4, für die in Absatz eins, genannten Institute geringere als die in Absatz 2, angeführten Anforderungen betreffend den Abwicklungsplan vorsehen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Abwicklungsbehörde finanzielle Mittel für Rechtsträger, auf die Abwicklungsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz anwendbar sind, zur Verfügung stellen (Maßnahme der Sicherstellung der Abwicklungsziele), wenn
dadurch sichergestellt wird, dass Abwicklungsziele erreicht und Abwicklungsmaßnahmen gesetzt werden;
die Abwicklungsmaßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu setzen beabsichtigt, bestmöglich dazu geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen;
es nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig ist;
dem Einsatz dieser Maßnahme kein Beschluss der Abwicklungsbehörde oder des Ausschusses entgegensteht; und
die Abwicklungsmaßnahme nicht durch finanzielle Mittel aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds (Art. 67 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) zu finanzieren ist.die Abwicklungsmaßnahme nicht durch finanzielle Mittel aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds (Artikel 67, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,) zu finanzieren ist.
Maßnahmen gemäß diesem Absatz sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, anzurechnen. Die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen ist der Abwicklungsbehörde mitzuteilen.Maßnahmen gemäß diesem Absatz sind auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Finanzmarktstabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, anzurechnen. Die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen ist der Abwicklungsbehörde mitzuteilen.
Schlagworte
Zahlungsverkehrsdienst
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
NOR40175676