Rechtstracker.at

§ 161 BaSAG

Fassungen
ab 29.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 161 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 16107.11.201528.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 127/2015
§ 16101.01.201506.11.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 161,

  1. Absatz eins,Auf Institute,
    1. Ziffer eins
      für die die Europäische Kommission bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits nach unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt hat, und
    2. Ziffer 2
      die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits abgewickelt werden, und
    3. Ziffer 3
      die nicht der direkten Beaufsichtigung durch die EZB gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, unterliegen,
    ist der 2. Teil dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt des Sanierungsplanes lediglich auf einen Verweis auf den Abwicklungsplan zu beschränken und der Inhalt des Abwicklungsplans die in Absatz 2, angeführten Punkte zu umfassen hat.
  2. Absatz 2,Der Abwicklungsplan bei Instituten gemäß Absatz eins, hat, soweit möglich mit quantifizierenden Angaben, zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Basisinformationen über das Institut, wobei neben Firma und Anschrift auch sonstige Angaben zur Gewährleistung der sicheren Identifikation des Instituts anzugeben sind;
    2. Ziffer 2
      eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans, wobei diese Informationen dem betroffenen Institut offenzulegen sind;
    3. Ziffer 3
      eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
    4. Ziffer 4
      einen Verweis auf staatliche Beihilfenentscheidungen gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV das jeweilige Institut betreffend;
    5. Ziffer 5
      eine Darstellung der Hauptpunkte des Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans und wesentliche Verpflichtungen des Instituts, die sich aus der Beihilfenentscheidung gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV ergeben, sowie der wesentliche Maßnahmen, die gesetzt wurden, um den Auflagen der Beihilfenentscheidung nachzukommen;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls Optionen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes;
    8. Ziffer 8
      eine Darstellung aller wesentlichen Abwicklungshindernisse inklusive Erläuterungen, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist und die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des 2. Hauptstücks beseitigt werden können;
    9. Ziffer 9
      eine Analyse, die beinhaltet, wie, wann und unter welchen Voraussetzungen das Institut die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann unter Aufzeigen der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen;
    10. Ziffer 10
      Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
    11. Ziffer 11
      eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß Paragraph 21, beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
    12. Ziffer 12
      Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
    13. Ziffer 13
      eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
    14. Ziffer 14
      eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde kann im Rahmen ihrer Festlegung gemäß Paragraph 4, für die in Absatz eins, genannten Institute geringere als die in Absatz 2, angeführten Anforderungen betreffend den Abwicklungsplan vorsehen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Abwicklungsbehörde finanzielle Mittel für Rechtsträger, auf die Abwicklungsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz anwendbar sind, zur Verfügung stellen (Maßnahme der Sicherstellung der Abwicklungsziele), wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch sichergestellt wird, dass Abwicklungsziele erreicht und Abwicklungsmaßnahmen gesetzt werden;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungsmaßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu setzen beabsichtigt, bestmöglich dazu geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen;
    3. Ziffer 3
      es nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig ist;
    4. Ziffer 4
      dem Einsatz dieser Maßnahme kein Beschluss der Abwicklungsbehörde oder des Ausschusses entgegensteht; und
    5. Ziffer 5
      die Abwicklungsmaßnahme nicht durch finanzielle Mittel aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds (Artikel 67, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,) zu finanzieren ist.
    Maßnahmen gemäß diesem Absatz sind auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Finanzmarktstabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, anzurechnen. Die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen ist der Abwicklungsbehörde mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 100, Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde für Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 angemessene Übergangszeiträume festzulegen, um die Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, endet am 1. Jänner 2024.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat für die Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder für die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, Zwischenziele festzulegen, die von den Instituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 bis zum 1. Jänner 2022 zu erfüllen sind. Diese Zwischenziele sind so zu bestimmen, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestandes an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen erfolgt.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 5, kann die Abwicklungsbehörde einen Übergangszeitraum festsetzen, der nach dem 1. Jänner 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 13, genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen hat:
    1. Ziffer eins
      Die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, erfüllt werden, und
    3. Ziffer 3
      ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikel 72 b, und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und in den Paragraphen 101, oder 105 Absatz 8, festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.
  8. Absatz 8,Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen gemäß Paragraph 102, Absatz 11 bis 14 endet am 1. Jänner 2022.
  9. Absatz 9,Die Mindesthöhe der Anforderungen gemäß Paragraph 102, Absatz 11, bis 14 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,
    1. Ziffer eins
      an dem die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt hat;
    2. Ziffer 2
      an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder
    3. Ziffer 3
      an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.
  10. Absatz 10,Die Anforderungen gemäß Paragraph 101, Absatz 6, bis 8 und 12 sowie Paragraph 102, Absatz 11 bis 14, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als eine G-SRI identifiziert wurde oder seitdem die Bestimmungen gemäß Paragraph 102, Absatz 11, oder 13 auf die Abwicklungseinheit angewendet werden.
  11. Absatz 11,Abweichend von Paragraph 100, Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde für ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4, auf das Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum festzulegen, um die Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12, je nach Anwendbarkeit, ergeben, zu erfüllen.
  12. Absatz 12,Für die Zwecke der Absatz 5 bis 11 hat die Abwicklungsbehörde dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten einen geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mitzuteilen, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums hat der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dem gemäß Paragraphen 101, Absatz 6, bis 10 und 12, 102 Absatz 11 bis 14, 104 oder 105, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag zu entsprechen.
  13. Absatz 13,Bei der Festlegung des Übergangszeitraums hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
    2. Ziffer 2
      den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;
    3. Ziffer 3
      inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß Paragraph 104, einzuhalten.
  14. Absatz 14,Vorbehaltlich des Absatz 5, ist die Abwicklungsbehörde nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder den gemäß Absatz 12, mitgeteilten geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.

Schlagworte

Zahlungsverkehrsdienst

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234702