(5)Absatz 5,Abweichend von § 100 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde für Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angemessene Übergangszeiträume festzulegen, um die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, endet am 1. Jänner 2024.Abweichend von Paragraph 100, Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde für Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 angemessene Übergangszeiträume festzulegen, um die Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, endet am 1. Jänner 2024.