Rechtstracker.at

§ 7 EU-QuaDG

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 130/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 139/2024
§ 701.01.202218.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 257/2021
§ 701.01.201631.12.2021 BGBl. I Nr. 130/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 130/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 257/2021

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.
  2. Absatz 2,Von der Kontrollstelle wahrgenommene Unregelmäßigkeiten und Verstöße gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur zu informieren.
  3. Absatz 3,Kontrollstellen haben Überprüfungen durch den Landeshauptmann zu dulden.
  4. Absatz 4,Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40175761