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§ 7 EU-QuaDG

Fassungen
ab 19.09.2024 — BGBl. I Nr. 139/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 139/2024
§ 701.01.202218.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 257/2021
§ 701.01.201631.12.2021 BGBl. I Nr. 130/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.09.2024BGBl. I Nr. 139/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.
  2. Absatz 2,Von der Kontrollstelle wahrgenommene biostatusrelevante Verdachtsfälle sowie Verdachtsfälle betreffend Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c und Verstöße gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle zu informieren.
  3. Absatz 3,Kontrollstellen haben Audits und Inspektionen durch den Landeshauptmann zu dulden.
  4. Absatz 4,Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
  5. Absatz 5,Kontrollstellen sind für die Genehmigung der Verwendung von nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang römisch zwei Teil römisch eins Nummern 1.8.5.1. und 1.8.6. Litera a bis e in Verbindung mit Litera g, der Verordnung (EU) 2018/848 zuständig. Für die Gewährung der Verwendung ist ein Kostenersatz möglich.

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40264791