Rechtstracker.at

§ 9a TKG 2003

Fassungen
27.11.2015 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 134/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9a01.12.201831.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 78/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
§ 9a27.11.201530.11.2018 BGBl. I Nr. 134/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

27.11.2015BGBl. I Nr. 134/2015

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018danach: BGBl. I Nr. 78/2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen und Vor-Ort-Untersuchungen

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, letzter Satz über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen, einschließlich physischer Infrastrukturen gemäß Paragraph 3, Ziffer 29,, zu erhalten, um die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß Paragraph 8, prüfen zu können.
  2. Absatz 2,Die zentrale Informationsstelle gemäß Paragraph 13 a, macht dem gemäß Absatz eins, Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag (Absatz 5,) unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich oder verständigt den Antragsteller darüber, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Verfahren iSd Absatz 6 und 6 a, Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Infrastrukturen werden von der zentralen Informationsstelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen, über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen informiert.
  3. Absatz 3,Netzbereitsteller als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von in Absatz eins, genannten Infrastrukturen haben dem gemäß Absatz eins, Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage (Absatz 5,) die Mindestinformationen, die nicht gemäß Absatz 2, von der zentralen Informationsstelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Absatz 5, erster Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Netzbereitsteller haben auf schriftliche Nachfrage eines Bereitstellers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, der den beabsichtigten Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation glaubhaft macht, die gemeinsame Vor-Ort-Untersuchung von Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des vollständigen Antrags (Absatz 5,) gegen angemessenes Entgelt insoweit zu ermöglichen, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und, es insbesondere technisch, vertretbar ist.
  5. Absatz 5,Der Antragsteller (Absatz 2,) hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem eine Mitbenutzung gemäß Paragraph 8, bzw. im Fall des Absatz 4, der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Absatz 3, gelten nicht als Nachfragen auf Einräumung von Mitbenutzung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins,, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.
  6. Absatz 6,Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen gem. Absatz 2 und 3 oder Vor-Ort-Untersuchungen nach Absatz 4, ist, vorbehaltlich Absatz 4, letzter Halbsatz, nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach Paragraph 13 a, Absatz 8, erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Antragsteller im Fall des Absatz 2, mit Bescheid, in den Fällen der Absatz 3 und 4 gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen.
  7. Absatz 6 a,Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Absatz 2,) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend Paragraph 13 a, Absatz 3, letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Informationsstelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.
  8. Absatz 7,In Bezug auf sämtliche Informationen, die Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze oder Netzbereitstellern nach Absatz eins bis Absatz 6, zur Kenntnis gelangen, ist Paragraph 48, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Vereinbarungen über den Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen und über Vor-Ort-Untersuchungen sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
  9. Absatz 8,Kommt zwischen dem Nachfrager nach Absatz 3, oder 4 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen oder über die Vor-Ort-Untersuchung, einschließlich der angemessenen Entgelte, jeweils binnen der in Absatz 3, bzw. Absatz 4, genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176207