Rechtstracker.at

§ 18 ELGA-VO 2015

Fassungen
27.11.2015 bis 15.12.2017 — BGBl. II Nr. 373/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.04.2025 § → § BGBl. II Nr. 11/2025
§ 1816.12.201731.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 380/2017
§ 1827.11.201515.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 373/2015
§ 1815.05.201526.11.2015 BGBl. II Nr. 106/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

27.11.2015BGBl. II Nr. 373/2015

Außerkrafttretensdatum

15.12.2017danach: BGBl. II Nr. 380/2017

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

5. Abschnitt
Sonstiges

Aushang zu den Teilnehmer/innen/rechten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 haben in den Bereichen, in denen Patient/inn/en angemeldet bzw. identifiziert werden, über die gemäß Paragraph 16, GTelG 2012 gewährten Teilnehmer/innen/rechte in Form eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges zu informieren. Der Zeitpunkt, ab dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter den Aushang zugänglich machen müssen, richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 27, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 21,
  2. Absatz 2,Der Aushang hat die Überschrift „Patienteninformation“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten. Sowohl die Überschrift als auch das ELGA-Logo müssen in der für andere Anschläge beim ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter üblichen Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung gestaltet sein, um auch aus einiger Entfernung gut sichtbar zu sein. Höhe und Breite des Aushanges dürfen die durch das Format DIN A4 vorgegebene Höhe und Breite nicht unterschreiten. Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.
  3. Absatz 3,Der Aushang hat über die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins bis 3 GTelG 2012 zu informieren. Dieser umfasst insbesondere Informationen zur:
    1. Ziffer eins
      Auskunftserteilung über die sie betreffenden ELGA-Gesundheits- und Protokolldaten über das Zugangsportal oder durch die ELGA-Ombudsstelle,
    2. Ziffer 2
      Möglichkeit, individuelle Zugriffsberechtigungen über das Zugangsportal oder durch die ELGA-Ombudsstelle festzulegen,
    3. Ziffer 3
      Option, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen, sowie
    4. Ziffer 4
      der Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten gegenüber dem jeweils behandelnden bzw. betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter im konkreten Anlassfall situativ zu widersprechen, wobei der situative Widerspruch im Aushang ebenfalls erklärt werden muss.
  4. Absatz 4,Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, GTelG 2012 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, einen verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen, wobei die Mindestinhalte gemäß Absatz 3, jedenfalls einzuhalten sind. Dieser Aushang hat zu dem in Paragraph 27, Absatz 3, GTelG 2012 definierten Zeitpunkt fertig und verfügbar zu sein.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen gemäß Absatz 4, Muster für einen Aushang gemäß der Anlage zu dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Gesundheitsdaten, Teilnehmerin, Patientin

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40176236