Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ELGA-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
5. Abschnitt
Aushang zu den ELGA-Teilnehmer/innenrechten
Pflicht zur Information
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Ab dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.Ab dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, GTelG 2012 mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.
(2)Absatz 2,Der ELGA-Aushang ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 2 Z 10 GTelG 2012) in jenen Bereichen ihrer Räumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer/innen anmelden.Der ELGA-Aushang ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) in jenen Bereichen ihrer Räumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer/innen anmelden.
(3)Absatz 3,Die gesetzlichen Interessenvertretungen der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben den ELGA-Aushang den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern rechtzeitig, spätestens ab dem jeweils gültigen Verpflichtungstermin, zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 lit. a, lit. c und lit. d GTelG 2012, sowie gemäß § 2 Z 10 lit. e GTelG 2012, sofern es sich dabei um stationäre Einrichtungen handelt, entsprechende Muster (Anlage 1 bis 4) sowieden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,, Litera c und Litera d, GTelG 2012, sowie gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e, GTelG 2012, sofern es sich dabei um stationäre Einrichtungen handelt, entsprechende Muster (Anlage 1 bis 4) sowie
ein allgemeines Muster (Anlage 5)
für den ELGA-Aushang zur Verfügung zu stellen und kann diese Muster jeweils auch am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.für den ELGA-Aushang zur Verfügung zu stellen und kann diese Muster jeweils auch am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.
(5)Absatz 5,Werden die gemäß Abs. 4 zur Verfügung gestellten Muster aktualisiert, haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die diese Muster-Aushänge verwenden, den aktualisierten ELGA-Aushang spätestens drei Monate nach der Aktualisierung zu verwenden.Werden die gemäß Absatz 4, zur Verfügung gestellten Muster aktualisiert, haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die diese Muster-Aushänge verwenden, den aktualisierten ELGA-Aushang spätestens drei Monate nach der Aktualisierung zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268224