Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ELGA-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17jParagraph 17 j
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Sicherheitsanforderungen an das Personal
§ 17j.Paragraph 17 j,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) habenDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
ihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,
technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,
bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und
bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.
(2)Absatz 2,Bei der Weitergabe von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten weitergegeben hat.
(3)Absatz 3,Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.
(4)Absatz 4,Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem jeweiligen Betreiber. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß § 6 DSG 2000 sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 zu sorgen.Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem jeweiligen Betreiber. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß Paragraph 6, DSG 2000 sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40176250