Rechtstracker.at

§ 17j ELGA-VO 2015

Fassungen
27.11.2015 bis 26.02.2019 — BGBl. II Nr. 373/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17j27.02.201931.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 54/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2025
§ 17j27.11.201526.02.2019 BGBl. II Nr. 373/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 j

Inkrafttretensdatum

27.11.2015BGBl. II Nr. 373/2015

Außerkrafttretensdatum

26.02.2019danach: BGBl. II Nr. 54/2019

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Sicherheitsanforderungen an das Personal

Paragraph 17 j,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
    1. Ziffer eins
      ihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,
    2. Ziffer 2
      technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,
    3. Ziffer 3
      bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und
    4. Ziffer 4
      bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.
  2. Absatz 2,Bei der Weitergabe von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten weitergegeben hat.
  3. Absatz 3,Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem jeweiligen Betreiber. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß Paragraph 6, DSG 2000 sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu sorgen.

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40176250