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§ 17j ELGA-VO 2015

Fassungen
27.02.2019 bis 31.03.2025 — BGBl. II Nr. 54/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17j27.02.201931.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 54/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2025
§ 17j27.11.201526.02.2019 BGBl. II Nr. 373/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 j

Inkrafttretensdatum

27.02.2019BGBl. II Nr. 54/2019

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2025

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Sicherheitsanforderungen an das Personal

Paragraph 17 j,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
    1. Ziffer eins
      ihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,
    2. Ziffer 2
      technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,
    3. Ziffer 3
      bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und
    4. Ziffer 4
      bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.
  2. Absatz 2,Bei der Übermittlung von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten übermittelt hat.
  3. Absatz 3,Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem jeweiligen Betreiber. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, DSGVO sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO zu sorgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2019

Im RIS seit

27.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40213322