Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Inkrafttreten und Übergangsregelung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Regelungen sind nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.
(2)Absatz 2,Bestehende Dokumentationen sind im Sinne der §§ 6, 7 Abs. 2 und 10 zugänglich zu machen. Sie müssen nicht rückwirkend für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergänzt werden.Bestehende Dokumentationen sind im Sinne der Paragraphen 6, 7, Absatz 2 und 10 zugänglich zu machen. Sie müssen nicht rückwirkend für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergänzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR40176662