Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 168/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Inkrafttreten und Übergangsregelung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Regelungen sind nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.
(2)Absatz 2,Bestehende Dokumentationen sind im Sinne der §§ 6, 7 Abs. 2 und 10 zugänglich zu machen. Sie müssen nicht rückwirkend für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergänzt werden.Bestehende Dokumentationen sind im Sinne der Paragraphen 6, 7, Absatz 2 und 10 zugänglich zu machen. Sie müssen nicht rückwirkend für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergänzt werden.
(3)Absatz 3,Auf Organisationsverträge, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung von BGBl. II Nr. 168/2024 abgeschlossen worden sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung in der Fassung BGBl. II Nr. 397/2015 weiter anzuwenden.Auf Organisationsverträge, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2024, abgeschlossen worden sind, ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2015, weiter anzuwenden. (4)Absatz 4,Die Verordnung BGBl. II Nr. 168/2024 tritt am 1. September 2024 in Kraft.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2024, tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262752