Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Registrierkassensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 410/2015 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
3. Hauptstück
Beschaffung und Registrierung der Signaturerstellungseinheit; Kontrolle3. Hauptstück, Beschaffung und Registrierung der Signaturerstellungseinheit; Kontrolle
Beschaffung der Signaturerstellungseinheit
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signaturerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Zertifizierungsdienstanbieter, der qualifizierte Signaturzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signaturerstellungseinheit trägt der Unternehmer.Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signaturerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Zertifizierungsdienstanbieter, der qualifizierte Signaturzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signaturerstellungseinheit trägt der Unternehmer.
(2)Absatz 2,Der Unternehmer hat zur Erlangung des Signaturzertifikates einen der Abgabenbehörde bekannten, dem Unternehmer zugeordneten Ordnungsbegriff und als Wert des OID „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“ (Z 16 der Anlage) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 8 SigG in seinem Signaturzertifikat eintragen zu lassen.Der Unternehmer hat zur Erlangung des Signaturzertifikates einen der Abgabenbehörde bekannten, dem Unternehmer zugeordneten Ordnungsbegriff und als Wert des OID „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“ (Ziffer 16, der Anlage) nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, SigG in seinem Signaturzertifikat eintragen zu lassen.
(3)Absatz 3,Der Zertifizierungsdiensteanbieter vergibt für jede Signaturerstellungseinheit ein Signaturzertifikat, das folgende Angaben beinhaltet:
Typ und Wert des der Signaturerstellungseinheit zugeordneten Ordnungsbegriffs des Unternehmers,
Seriennummer des Signaturzertifikates und
Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats.
Eine Verwendung des Zertifikates über das Ende seiner Gültigkeit hinaus ist zulässig, sofern der im Zertifikat vorhandene Signaturalgorithmus laut Z 2 der Anlage als sicher gilt.Eine Verwendung des Zertifikates über das Ende seiner Gültigkeit hinaus ist zulässig, sofern der im Zertifikat vorhandene Signaturalgorithmus laut Ziffer 2, der Anlage als sicher gilt.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Dokumentnummer
NOR40176900