Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Registrierkassensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 410/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
3. Hauptstück
Beschaffung und Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit; Kontrolle3. Hauptstück, Beschaffung und Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit; Kontrolle
Beschaffung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen VDA oder einem nach Art. 14 eIDAS-VO anerkannten VDA, der qualifizierte Signatur- bzw. Siegelzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit trägt der Unternehmer.Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen VDA oder einem nach Artikel 14, eIDAS-VO anerkannten VDA, der qualifizierte Signatur- bzw. Siegelzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit trägt der Unternehmer.
(2)Absatz 2,Der Unternehmer hat zur Erlangung des Signatur- bzw. Siegelzertifikates einen der Abgabenbehörde bekannten, dem Unternehmer zugeordneten Ordnungsbegriff und als Wert des OID „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“ (Z 16 der Anlage) in seinem Signatur- bzw. Siegelzertifikat eintragen zu lassen.Der Unternehmer hat zur Erlangung des Signatur- bzw. Siegelzertifikates einen der Abgabenbehörde bekannten, dem Unternehmer zugeordneten Ordnungsbegriff und als Wert des OID „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“ (Ziffer 16, der Anlage) in seinem Signatur- bzw. Siegelzertifikat eintragen zu lassen.
(3)Absatz 3,Der VDA vergibt für jede Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ein Signatur- bzw. Siegelzertifikat, das folgende Angaben beinhaltet:
Typ und Wert des der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zugeordneten Ordnungsbegriffs des Unternehmers,
Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates und
Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats.
Eine Verwendung des Zertifikates über das Ende seiner Gültigkeit hinaus ist zulässig, sofern der im Zertifikat vorhandene Signaturalgorithmus laut Z 2 der Anlage als sicher gilt.Eine Verwendung des Zertifikates über das Ende seiner Gültigkeit hinaus ist zulässig, sofern der im Zertifikat vorhandene Signaturalgorithmus laut Ziffer 2, der Anlage als sicher gilt.
Schlagworte
Signaturerstellungseinheit, Signaturzertifikat
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185863