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§ 15 FMA-KVO 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 02.01.2018 — BGBl. II Nr. 419/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute15.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 339/2022
§ 1503.01.201814.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 223/2017
§ 1501.01.201602.01.2018 BGBl. II Nr. 419/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 419/2015

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018danach: BGBl. II Nr. 223/2017

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Text

Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Absatz 2 und 3 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.
  2. Absatz 2,Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht gemäß Paragraph 27 a, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Wertpapier-Meldeverordnung 2007 – WPMV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2007,, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 4, MiFID-DVO ist und als Gegenpartei gemäß Paragraph 5, WPMV 2007 in Verbindung mit Anhang römisch eins Tabelle 1 Nummer 20 MiFID-DVO das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Absatz eins und 3, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BörseG abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Absatz eins, auf 2,9 vH.
  4. Absatz 4,Eine kumulative Anwendung der Absatz 2, und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.
  5. Absatz 5,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Absatz eins, bis 3 zu gewichten sind.

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40176944