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§ 15 FMA-KVO 2016

Fassungen
03.01.2018 bis 14.09.2022 — BGBl. II Nr. 223/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute15.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 339/2022
§ 1503.01.201814.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 223/2017
§ 1501.01.201602.01.2018 BGBl. II Nr. 419/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. II Nr. 223/2017

Außerkrafttretensdatum

14.09.2022danach: BGBl. II Nr. 339/2022

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 4

Text

Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Geschäftsmeldungen gemäß Artikel 26, MiFIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren gemäß Absatz 2, oder 3 gelten.
  2. Absatz 2,Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht gemäß Paragraph 27 a, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer gemäß Anhang römisch eins Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist, gilt jedoch die Gewichtung gemäß Absatz eins und 3, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Börseunternehmen gemäß Paragraph 3, BörseG 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker gemäß Paragraph 52, BörseG 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht gemäß Absatz eins, auf 2,9 vH.
  4. Absatz 4,Eine kumulative Anwendung der Absatz 2, und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.
  5. Absatz 5,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Absatz eins, bis 3 zu gewichten sind.

Im RIS seit

25.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40196665