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§ 7 EKV 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 20.09.2017 — BGBl. II Nr. 425/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 195/2018
§ 703.01.201831.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 255/2017
§ 721.09.201702.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 255/2017
§ 701.01.201620.09.2017 BGBl. II Nr. 425/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 425/2015

Außerkrafttretensdatum

20.09.2017danach: BGBl. II Nr. 255/2017

Abkürzung

EKV 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht

Text

2. Abschnitt
Vorzulegende Informationen

Allgemeines

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Einer Anzeige über den Erwerb oder einer Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 24, Absatz eins, VAG 2016, Paragraph 11, Absatz 2, WAG 2007, Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BWG oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BWG sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den Paragraphen 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
  2. Absatz 2,Wenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Absatz eins, um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Absatz 3, handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9,,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11,,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 13, und
    6. Ziffer 6
      Paragraph 14, Absatz 5,, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,
    beizufügen.
  3. Absatz 3,Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. Litera a
        Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 und 7,
      2. Litera b
        Paragraph 8, Absatz 2,,
      3. Litera c
        Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4,,
      4. Litera d
        Paragraph 9, Absatz 3,, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,
      5. Litera e
        Paragraph 11, Absatz eins und 2,
      6. Litera f
        Paragraph 13, und
      7. Litera g
        Paragraph 14
    beizufügen. Ein Kreditinstitut, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist und das eine Beteiligung an diesem Zentralinstitut anzeigt, muss nur den Umfang der geplanten Beteiligung angeben;
    1. Ziffer 2
      ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 145 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 54 vom 22.02.2014 Seite 23 oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 10, Ziffer eins und 3 beizufügen;
    2. Ziffer 3
      ein Konzernunternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend Paragraph 3, zurechnen lassen;
    3. Ziffer 4
      eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.
  4. Absatz 4,Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 11, Absatz 3, WAG 2007, Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BWG oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BWG sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 11, Absatz 3, WAG 2007, Paragraph 11 b, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BWG oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BWG sind zudem die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Informationen vorzulegen. Die in Absatz 3, Ziffer eins und 4 genannten Unternehmen haben die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die FMA kann in den Fällen des Absatz 2 bis 4 jederzeit im Einzelfall die Vorlage weiterer in dieser Verordnung genannter Informationen, die für die aufsichtliche Beurteilung erforderlich sind, verlangen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

22.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40177183