Rechtstracker.at

§ 7 EKV 2016

Fassungen
03.01.2018 bis 31.07.2018 — BGBl. II Nr. 255/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 195/2018
§ 703.01.201831.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 255/2017
§ 721.09.201702.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 255/2017
§ 701.01.201620.09.2017 BGBl. II Nr. 425/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. II Nr. 255/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018danach: BGBl. II Nr. 195/2018

Abkürzung

EKV 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden vergleiche Paragraph 16, Absatz 3,).

Text

2. Abschnitt
Vorzulegende Informationen

Allgemeines

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 24, Absatz eins, VAG 2016, Paragraph 14, Absatz eins, WAG 2018, Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BWG oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den Paragraphen 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
  2. Absatz 2,Wenn es sich beim Zielunternehmen im Rahmen einer Anzeige nach Absatz eins, um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2018 handelt und es sich nicht um eine Anzeige eines Anzeigepflichtigen gemäß Absatz 3, handelt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Absatz eins und 2,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9,,
    3. Ziffer 2 a
      Paragraph 10, Ziffer 3,,
    4. Ziffer 3
      Paragraph 11,,
    5. Ziffer 4
      Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2,
    6. Ziffer 5
      Paragraph 13, Absatz eins, und
    7. Ziffer 6
      Paragraph 14, Absatz 5,, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbes,
    beizufügen.
  3. Absatz 3,Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. Litera a
        Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7,
      2. Litera b
        Paragraph 8, Absatz 2,,
      3. Litera c
        Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ausschließlich über Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7,,
      4. Litera d
        Paragraph 9, Absatz 3,, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,
      5. Litera e
        Paragraph 11, Absatz eins bis 2 b und 3 a,
      6. Litera f
        Paragraph 13, und
      7. Litera g
        Paragraph 14
      beizufügen. Ein Kreditinstitut, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist und das eine Beteiligung an diesem Zentralinstitut anzeigt, muss nur den Umfang der geplanten Beteiligung angeben;
    2. Ziffer eins a
      ein Unternehmen, das gemeinsam mit dem Zielunternehmen der konsolidierenden Beaufsichtigung durch die FMA unterliegt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. Litera a
        Ziffer eins,,
      2. Litera b
        Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
      3. Litera c
        Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, mit der Maßgabe, dass Angaben zu den geschäftlichen Aktivitäten der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, nicht erforderlich sind,
      4. Litera d
        Paragraph 8, Absatz 3 bis 5,
      5. Litera e
        Paragraph 9, und
      6. Litera f
        Paragraph 11, beizufügen;
    3. Ziffer eins b
      ein Unternehmen, das durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, beaufsichtigt wird, und ist das Zielunternehmen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2018 oder eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018, die weder Geld noch Wertpapiere ihrer Kunden halten darf, die keine Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Anhang römisch eins Abschnitt A Ziffer 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, Amtsblatt Nummer L 175 vom 30.06.2016 Seite 8, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 64 vom 10.03.2017 Seite 116, erbringen darf und die, falls sie für die Wertpapierdienstleistung „Portfolioverwaltung“ gemäß Anhang römisch eins Abschnitt A Ziffer 4, der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, Vermögenswerte im Wert von unter 500 Millionen Euro verwaltet, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
      1. Litera a
        Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 6, 7 und Absatz 2,,
      2. Litera b
        Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7,,
      3. Litera c
        Paragraphen 10 bis 13 außer Paragraph 10, Ziffer eins, Litera d, und
      4. Litera d
        Paragraph 14, Absatz 5 und 6 mit der Maßgabe, dass der Anzeige die Informationen gemäß Paragraph 14, Absatz 5, auch dann beizufügen sind, wenn die Beteiligung am Zielunternehmen 50 vH erreicht oder überschreitet,
      beizufügen;
    4. Ziffer 2
      ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 13, Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei), Amtsblatt Nummer L 335 vom 17.12.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß Ziffer eins, eins b, Litera a bis c und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, beizufügen;
    5. Ziffer 3
      ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend Paragraph 3, zurechnen lassen;
    6. Ziffer 4
      eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.
  4. Absatz 4,Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 14, Absatz 2, WAG 2018, Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BWG oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 14, Absatz 2, WAG 2018, Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BWG oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Informationen vorzulegen. Die in Absatz 3, Ziffer eins und 4 genannten Unternehmen haben die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.
  5. Absatz 5,Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, hat er in der Anzeige zu bestätigen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind und trägt entsprechend Paragraph 3, die Verantwortung für die nicht erneut vorgelegten Informationen. In der Anzeige ist diesfalls für jede nicht erneut vorgelegte Information anzugeben:
    1. Ziffer eins
      der Name des Unternehmens, das die Information der FMA übermittelt hat;
    2. Ziffer 2
      das Datum, an dem die Information der FMA übermittelt worden ist; sowie
    3. Ziffer 3
      Angaben, die eine sofortige und eindeutige Zuordnung der Information erlauben, das sind
      1. Litera a
        die von der FMA bekannt gegebene Geschäftszahl,
      2. Litera b
        bei Meldungen auf Grund einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigen auf Grund einer gesetzlichen Anzeigepflicht, für die von der FMA keine Geschäftszahl bekannt gegeben worden ist, eine Angabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der sich die Meldepflicht oder die Anzeigepflicht ergibt, oder
      3. Litera c
        wenn die Information in einem Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, an die FMA übermittelt worden ist, die Geschäftszahl, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Angaben mit vergleichbarem Identifikationscharakter.
  6. Absatz 6,Anstelle der Vorlage von im Firmenbuch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, FBG verfügbaren Informationen kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

28.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40197864