Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Normengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
Zugang zu Normen und deren Veröffentlichung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des § 9, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des Paragraph 9,, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,. (2)Absatz 2,Die Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
alle nationalen Normen sowie
alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten Normen
angeführt sind.
(Anm.: Abs. 4 und 5 treten mit 1.1.2018 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4 und 5 treten mit 1.1.2018 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177391