Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Normengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
Zugang zu Normen und deren Veröffentlichung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des § 9, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des Paragraph 9,, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,. (2)Absatz 2,Die Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
alle nationalen Normen sowie
alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten Normen
angeführt sind.
(4)Absatz 4,In der Datenbank sind bei allen Normen jedenfalls folgende Merkmale anzuführen:
eine Zusammenfassung des Inhalts;
die Information, ob es sich bei der Norm um ein rein österreichisches, europäisches oder internationales Normungsvorhaben handelt und bei rein österreichischen Normungsvorhaben zusätzlich der Antragsteller;
bei einer aktuellen Norm, ob sie neu herausgegeben, in einer bestimmten Fassung überarbeitet oder gerade in Überarbeitung befindlich ist;
welchem Fachkomitee das Normungsvorhaben zugeordnet ist;
das Datum des Inkrafttretens und das Datum der Veröffentlichung der Norm.
Alle neu in Arbeit befindlichen Normen unterliegen den gleichen Anforderungen hinsichtlich der oben angeführten Informationen und sind in die Datenbank aufzunehmen.
(5)Absatz 5,Diese Datenbank ist auf dem aktuellen Stand zu halten und über das Internet kostenfrei zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177327