Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Normengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
Arbeitsprogramm
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist vor dessen Verabschiedung durch die Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß § 6 Abs. 4 zu ergänzen und dem Normungsbeirat vorzulegen. Die Normungsorganisation hat den Normungsbeirat über, aufgrund besonderer Dringlichkeit, nachträglich eingebrachte Normungsvorhaben in Kenntnis zu setzen.Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, ist vor dessen Verabschiedung durch die Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zu ergänzen und dem Normungsbeirat vorzulegen. Die Normungsorganisation hat den Normungsbeirat über, aufgrund besonderer Dringlichkeit, nachträglich eingebrachte Normungsvorhaben in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Der Entwurf und das verabschiedete Arbeitsprogramm sind auf der Homepage der Normungsorganisation kostenfrei zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177326