Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Normengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
Rein österreichische Normung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Er- oder Überarbeitung von rein österreichischen Normen (§ 2 Z 1 lit. a) erfolgt auf Antrag von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund eines begründeten Interesses an den fachlichen Inhalten einer Norm.Die Er- oder Überarbeitung von rein österreichischen Normen (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) erfolgt auf Antrag von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund eines begründeten Interesses an den fachlichen Inhalten einer Norm.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Er- oder Überarbeitung einer rein österreichischen Norm ist schriftlich bei der Normungsorganisation einzubringen. Die Normungsorganisation hat hiefür ein Antragsformular auf ihrer Homepage öffentlich abrufbar bereit zu stellen.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller muss die Anforderungen an den Inhalt der geplanten rein österreichischen Norm definieren.
(4)Absatz 4,Die Normungsorganisation hat den Antrag zu prüfen und die für dieses Normungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar betroffenen interessierten Kreise zu befragen, ob das Normvorhaben in diesem konkreten Bereich unterstützt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177325