Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Normengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
Grundsätze der Normungsarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei der Schaffung von Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:
Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;
die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;
die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;
die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).
(2)Absatz 2,Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.
(3)Absatz 3,Sofern rein österreichische Normen, die nicht gemäß § 9 verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.Sofern rein österreichische Normen, die nicht gemäß Paragraph 9, verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
(4)Absatz 4,Sofern europäische oder internationale Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
Schlagworte
Zuständigkeitsbereich
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177324