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§ 5 NormG 2016

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. I Nr. 153/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.04.2016 BGBl. I Nr. 153/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Normengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. I Nr. 153/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NormG 2016

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Grundsätze der Normungsarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Schaffung von Normen sind insbesondere folgende Prinzipien zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;
    2. Ziffer 2
      die Kohärenz;
    3. Ziffer 3
      die Transparenz;
    4. Ziffer 4
      die Offenheit;
    5. Ziffer 5
      der Konsens;
    6. Ziffer 6
      die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;
    7. Ziffer 7
      die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;
    8. Ziffer 8
      die Effizienz;
    9. Ziffer 9
      die Gesetzeskonformität;
    10. Ziffer 10
      die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).
  2. Absatz 2,Die Mitarbeit steht allen zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen offen.
  3. Absatz 3,Sofern rein österreichische Normen, die nicht gemäß Paragraph 9, verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen werden. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.
  4. Absatz 4,Sofern europäische oder internationale Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale Normen nicht übernehmen. Zur Klärung, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

Schlagworte

Zuständigkeitsbereich

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009413

Dokumentnummer

NOR40177324