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§ 4 NormG 2016

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 153/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 153/2015 (Stammfassung)
§ 401.04.201631.12.2017 BGBl. I Nr. 153/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Normengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 153/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NormG 2016

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Normungsorganisation hat folgende Aufgaben und Pflichten zur Schaffung von nationalen Normen und zur Teilnahme und Mitwirkung auf europäischer und internationaler Ebene im Rahmen der Mitgliedschaft bei CEN und ISO wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, festgelegten Verpflichtungen für nationale Normungsorganisationen;
    2. Ziffer 2
      die aus der Mitgliedschaft bei europäischen und internationalen Normungsorganisationen (CEN und ISO) resultierenden Verpflichtungen und im Rahmen der Mitgliedschaft die Vertretung der Interessen Österreichs;
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung, dass gemäß den Regelungen der Geschäftsordnung entsprechend ihrem Wirkungsbereich insbesondere Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertretungen der Wissenschaft sowie die am Normenwesen interessierten Kreise mitwirken können und die Grundsätze gemäß Paragraph 5, berücksichtigt werden;
    4. Ziffer 4
      die Sicherung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen Mittel und der für die Normungsarbeit erforderlichen Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung der Vorgangsweise bei der Schaffung von nationalen Normen und Teilnahme an der europäischen und internationalen Normung, in allen wesentlichen Einzelheiten in ihrer Geschäftsordnung, sofern entsprechende Regelungen nicht bereits in diesem Bundesgesetz oder unmittelbar in der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, enthalten sind;
    6. Ziffer 6
      die Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstrategie.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit, einschließlich einer Begründungspflicht bei Entscheidungen sowie die Führung der Datenbank gemäß Paragraph 8, Absatz 3 bis 5;
    2. Ziffer 2
      den Umfang und die Ausgewogenheit der Mitwirkung der interessierten Kreise an der Normung;
    3. Ziffer 3
      das anzuwendende Verfahren, die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der zur Schaffung von Normen gebildeten Fachkomitees;
    4. Ziffer 4
      die regelmäßige Überprüfung der Normen auf ihre Aktualität sowie auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hinsichtlich ihres Weiterbestandes;
    5. Ziffer 5
      das Verfahren betreffend die Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, im Hinblick auf die Änderung oder Zurückziehung von rein österreichischen Normen, sofern diese den in Gesetzen oder Verordnungen enthaltenen Bestimmungen widersprechen;
    6. Ziffer 6
      Inhalt und Verfahren zur Erstellung, Überarbeitung und Annahme des jährlichen Arbeitsprogrammes gemäß Paragraph 7,;
    7. Ziffer 7
      Regelungen über die Veröffentlichung der Teilnehmenden in den Normungsgremien.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnung ist von der Normungsorganisation regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Geschäftsordnung ist auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Satzung des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, befugten Vereins hat vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Paragraphen 12 und 13;
    2. Ziffer 2
      einen stimmberechtigten Vertreter des Bundes und einen stimmberechtigten Vertreter der Länder im Leitungsorgan;
    3. Ziffer 3
      das Einstimmigkeitserfordernis des Leitungsorgans bei folgenden Beschlussfassungen:
      1. Litera a
        Bestellung, Laufzeit und Abberufung eines Vereinsgeschäftsführers;
      2. Litera b
        auf denselben Verwendungszweck gerichtete Ausgaben, die einen Gesamtbetrag von 100.000 Euro pro Jahr übersteigen;
      3. Litera c
        Gründung und Betrauung einer Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 4,;
      4. Litera d
        Festlegung geeigneter Maßnahmen zur unmittelbaren und vollständigen Umsetzung von Anordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,;
    4. Ziffer 4
      das Einsichtsrecht in Unterlagen und Dokumente betreffend die Gebarung der Normungsorganisation und gegebenenfalls einer Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 4, durch die Mitglieder des Leitungsorgans;
    5. Ziffer 5
      für den Fall der Auflösung des Vereins oder der Beendigung seiner Befugnis eine Regelung betreffend die Übertragung gemäß Paragraph 3, Absatz 7,
  5. Absatz 5,Die Normungsorganisation hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des nationalen, europäischen und internationalen Normungsprozesses sowie hinsichtlich der Umsetzung der Zielsetzungen und vorgeschlagenen Maßnahmen der österreichischen Normungsstrategie, dem Nationalrat, dem Bundesrat, der Aufsichtsbehörde sowie dem Normungsbeirat zu übermitteln.

Schlagworte

Hoheitsverwaltung

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009413

Dokumentnummer

NOR40177323