Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Normengesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
Verbindlicherklärung rein österreichischer Normen
§ 9.Paragraph 9,
Eine rein österreichische Norm (§ 2 Z 1 lit. a) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des § 7 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes. Eine rein österreichische Norm (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) kann durch Gesetz oder Verordnung zur Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden. Durch Bundesgesetz oder Verordnung eines Organs des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische Normen sind im Umfang ihrer Verbindlicherklärung zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die rein österreichische Norm oder deren Teile sind sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Urheberrechtsgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177328