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§ 10 NormG 2016

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. I Nr. 153/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.04.2016 BGBl. I Nr. 153/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Normengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. I Nr. 153/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NormG 2016

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Aufsicht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wird einer Normungsorganisation die Befugnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, verliehen, so unterliegt sie der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Sofern die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt, stehen folgende aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung:
    1. Ziffer eins
      Die Erteilung von Anordnungen, welchen innerhalb angemessener Frist nachweislich nachzukommen ist;
    2. Ziffer 2
      die Androhung des Widerrufs der Befugnis unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Anordnung;
    3. Ziffer 3
      der Widerruf der Befugnis gemäß Paragraph 11,
  3. Absatz 3,Die Normungsorganisation ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle im Rahmen der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Sollte die Normungsorganisation sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben einer von ihr gegründeten Gesellschaft bedienen, so trägt die Normungsorganisation die volle Verantwortung für die an die Tochtergesellschaft übertragenen Aufgaben, wobei gegebenenfalls gemäß Paragraph 11, vorzugehen ist. Unzulässig ist die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen.
  5. Absatz 5,Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden nicht berührt.

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009413

Dokumentnummer

NOR40177329