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Art. 1 § 25 GGG

10 Rechtssätze zu GGG
Fassungen
ab 01.01.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 25 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
Art. 1 § 2501.05.202229.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
Art. 1 § 2501.01.201630.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 160/2015
Art. 1 § 2501.10.199931.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
Art. 1 § 2501.08.198930.09.1999 § → § BGBl. Nr. 343/1989
Art. 1 § 2501.01.198531.07.1989 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 156/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015an diesem Tag: BGBl. I Nr. 160/2015

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch vier. Grundbuchsachen

Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:
    1. Litera a
      derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
    2. Litera b
      derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
    3. Litera c
      bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt.
  2. Absatz 2,Ist ein nach Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so erlischt die im Absatz eins, Litera a, vorgesehene Zahlungspflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 wurden nicht vergeben)

  4. Absatz 6,Schreitet im Fall des Paragraph 57 a, Absatz 4, GBG 1955 ein Treuhänder ein, so ist für die Eintragungsgebühr auf Grund seines Antrags nur der von ihm vertretene Antragsteller zahlungspflichtig.

Anmerkung

zur Wertberechnung siehe § 26

Schlagworte

Rechtskraft, Rückzahlung, Löschung

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40177427