Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
20.04.2016 bis 18.09.2024 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 140/2024
§ 320.04.201618.09.2024 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

18.09.2024danach: BGBl. I Nr. 140/2024

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für nachstehende druckführende Geräte:
    1. Ziffer eins
      Druckgeräte und Baugruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und einfache Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,;
    2. Ziffer 2
      Ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,;
    3. Ziffer 3
      Aerosolpackungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,;
    4. Ziffer 4
      Kraftgastanks einschließlich deren Ausrüstung gemäß den UNECE-Regelungen hinsichtlich der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen, der Benennung technischer Dienste und der Marktüberwachung;
    5. Ziffer 5
      Gehäuse für elektrische Schaltgeräte mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar einschließlich deren Ausrüstung, hinsichtlich der Aufstellung, der Inbetriebnahme, der wiederkehrenden Untersuchungen und der Marktüberwachung;
    6. Ziffer 6
      Dampfkessel, Druckgeräte und Baugruppen, einfache Druckbehälter und Kraftgastanks, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig betrieben werden dürfen und nicht unter Ziffer eins, oder 4 fallen;
    7. Ziffer 7
      Gefäße und Tanks für die Beförderung von Gasen, welche von den ADR, RID oder ADN erfasst sind, nicht unter Ziffer 2, fallen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig betrieben werden dürfen.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz findet im Zusammenhang mit den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten druckführenden Geräten Anwendung hinsichtlich folgender Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Beschaffenheit,
    2. Ziffer 2
      Herstellung,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung und Konformitätsbewertung,
    4. Ziffer 4
      Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen,
    5. Ziffer 5
      Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme,
    6. Ziffer 6
      Aufstellung,
    7. Ziffer 7
      Betrieb einschließlich Befüllung,
    8. Ziffer 8
      Reparatur und Änderungen,
    9. Ziffer 9
      wiederkehrende Untersuchungen,
    10. Ziffer 10
      Marktüberwachung,
    11. Ziffer 11
      Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen,
    12. Ziffer 12
      Befugung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß den Paragraphen 18 bis 20 und Zulassung betriebseigener Prüfdienste gemäß Paragraph 21,
  3. Absatz 3,Dieses Gesetz findet im Zusammenhang mit den in Absatz eins, Ziffer 6 und 7 genannten druckführenden Geräten Anwendung hinsichtlich folgender Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme,
    2. Ziffer 2
      Aufstellung,
    3. Ziffer 3
      Betrieb einschließlich Befüllung,
    4. Ziffer 4
      Reparatur und Änderungen,
    5. Ziffer 5
      wiederkehrende Untersuchungen,
    6. Ziffer 6
      Marktüberwachung,
    7. Ziffer 7
      Bewertung und Überwachung von Füllstellen,
    8. Ziffer 8
      Befugung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß den Paragraphen 19 und 20 und Zulassung betriebseigener Prüfdienste gemäß Paragraph 21,
  4. Absatz 4,Ist auf Grund einer besonderen Bauart die Qualifikation eines Gerätes als druckführendes Gerät gemäß Absatz eins, zweifelhaft, so entscheidet darüber auf Antrag der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Funktions- und Betriebsweise. Qualifikationen und Zuordnungen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung vorgenommen werden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      druckführende Geräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterstehen;
    2. Ziffer 2
      Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, als Fernleitungen im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2014/68/EU, ausgenommen Standarddruckgeräte;
    3. Ziffer 3
      Rohrleitungen gemäß Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, als Fernleitungen im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2014/68/EU, ausgenommen Standarddruckgeräte.

Schlagworte

Funktionsweise

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177569