Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
20.04.2016 bis 18.09.2024 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 140/2024
§ 4320.04.201618.09.2024 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

18.09.2024danach: BGBl. I Nr. 140/2024

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörden haben bei druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, nachstehende Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Ziffer eins
      Stellt die zuständige Marktüberwachungsbehörde nach Beurteilung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, fest, dass druckführende Geräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern darstellen, obwohl sie mit den produktspezifisch geltenden gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden druckführenden Geräte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die die Behörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.
    2. Ziffer 2
      Die Marktüberwachungsbehörde hat der koordinierenden Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, die getroffenen Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Die koordinierende Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, hat die Maßnahmen und Informationen zu bewerten. Gelangt sie zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft sie weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen druckführenden Geräte.
  2. Absatz 2,Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffene druckführende Geräte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet, erstrecken.
  3. Absatz 3,Die koordinierende Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Absatz eins, getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden druckführenden Geräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
  4. Absatz 4,Die koordinierende Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, vertritt den österreichischen Standpunkt im auf die Meldung an die Europäische Kommission folgenden Prüfverfahren durch die Europäische Kommission und setzt gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission um.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177609