Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
ab 19.09.2024 — BGBl. I Nr. 140/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 140/2024
§ 4320.04.201618.09.2024 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

19.09.2024BGBl. I Nr. 140/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Stellt die Marktüberwachungsbehörde nach Beurteilung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, fest, dass druckführende Geräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern darstellen, obwohl sie mit den produktspezifisch geltenden gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden druckführenden Geräte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die die Marktüberwachungsbehörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.
  2. Absatz 2,Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffene druckführende Geräte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet, erstrecken.
  3. Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Absatz eins, getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden druckführenden Geräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
  4. Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde vertritt den österreichischen Standpunkt im auf die Meldung an die Europäische Kommission folgenden Prüfverfahren durch die Europäische Kommission und setzt gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission um.

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264755