Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Formale Nichtkonformität
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Unbeschadet des Verfahrens gemäß § 41 zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Verfahrens gemäß Paragraph 41, zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
die Konformitätskennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der allgemeinen Grundsätze der für die betroffenen druckführenden Geräte jeweils relevanten Vorschriften gemäß § 6 erstellt;die Konformitätskennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der allgemeinen Grundsätze der für die betroffenen druckführenden Geräte jeweils relevanten Vorschriften gemäß Paragraph 6, erstellt;
die Konformitätskennzeichnung wurde nicht angebracht;
die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 wurde nicht ausgestellt;die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wurde nicht ausgestellt;
die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
die in § 9 Abs. 7 oder § 11 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;die in Paragraph 9, Absatz 7, oder Paragraph 11, Absatz 4, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
eine andere Verwaltungsanforderung nach § 9 oder § 11 ist nicht erfüllt;eine andere Verwaltungsanforderung nach Paragraph 9, oder Paragraph 11, ist nicht erfüllt;
hinsichtlich unter § 3 Abs. 1 Z 2 fallende druckführende Geräte wurden die formalen Anforderungen in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen nach § 8 nicht erfüllt.hinsichtlich unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, fallende druckführende Geräte wurden die formalen Anforderungen in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen nach Paragraph 8, nicht erfüllt.
(2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40264756