Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
ab 19.09.2024 — BGBl. I Nr. 140/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 140/2024
§ 4420.04.201618.09.2024 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

19.09.2024BGBl. I Nr. 140/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Formale Nichtkonformität

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Verfahrens gemäß Paragraph 41, zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      die Konformitätskennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der allgemeinen Grundsätze der für die betroffenen druckführenden Geräte jeweils relevanten Vorschriften gemäß Paragraph 6, erstellt;
    2. Ziffer 2
      die Konformitätskennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. Ziffer 3
      die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wurde nicht ausgestellt;
    4. Ziffer 4
      die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    5. Ziffer 5
      die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
    6. Ziffer 6
      die in Paragraph 9, Absatz 7, oder Paragraph 11, Absatz 4, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    7. Ziffer 7
      eine andere Verwaltungsanforderung nach Paragraph 9, oder Paragraph 11, ist nicht erfüllt;
    8. Ziffer 8
      hinsichtlich unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, fallende druckführende Geräte wurden die formalen Anforderungen in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen nach Paragraph 8, nicht erfüllt.
  2. Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264756