Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
20.04.2016 bis 18.09.2024 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 140/2024
§ 4420.04.201618.09.2024 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

18.09.2024danach: BGBl. I Nr. 140/2024

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Formale Nichtkonformität

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Verfahrens gemäß Paragraph 43, zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      die Konformitätskennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der allgemeinen Grundsätze der für die betroffenen druckführenden Geräte jeweils relevanten Vorschriften gemäß Paragraph 6, erstellt;
    2. Ziffer 2
      die Konformitätskennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. Ziffer 3
      die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wurde nicht ausgestellt;
    4. Ziffer 4
      die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    5. Ziffer 5
      die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
    6. Ziffer 6
      die Verpflichtungen der Hersteller gemäß Paragraph 9, oder die Verpflichtungen der Einführer gemäß Paragraph 11, sind nicht erfüllt.
  2. Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, hat die betroffene Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177610