Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Formale Nichtkonformität
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Unbeschadet des Verfahrens gemäß § 43 zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Verfahrens gemäß Paragraph 43, zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
die Konformitätskennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der allgemeinen Grundsätze der für die betroffenen druckführenden Geräte jeweils relevanten Vorschriften gemäß § 6 erstellt;die Konformitätskennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der allgemeinen Grundsätze der für die betroffenen druckführenden Geräte jeweils relevanten Vorschriften gemäß Paragraph 6, erstellt;
die Konformitätskennzeichnung wurde nicht angebracht;
die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 wurde nicht ausgestellt;die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wurde nicht ausgestellt;
die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
die Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 9 oder die Verpflichtungen der Einführer gemäß § 11 sind nicht erfüllt.die Verpflichtungen der Hersteller gemäß Paragraph 9, oder die Verpflichtungen der Einführer gemäß Paragraph 11, sind nicht erfüllt.
(2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, hat die betroffene Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40177610