Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
4. Abschnitt
Stiftungs- und Fondsregister
Führung und Inhalt
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.
(2)Absatz 2,Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:
den Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,
Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,
den Kreis der Begünstigten,
die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,
Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie
die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verwenden.
Schlagworte
Stiftungsregister, Einnahmenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017
Dokumentnummer
NOR40178259