Rechtstracker.at

§ 22 BStFG 2015

Fassungen
01.01.2017 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 120/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 2201.01.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 2201.01.201631.12.2016 BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 120/2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

4. Abschnitt
Stiftungs- und Fondsregister

Führung und Inhalt

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen und Auskünfte über die im Stiftungs- und Fondsregister enthaltenen Angaben zu erteilen. Gegen Nachweis der Identität kann jedermann in das Stiftungs- und Fondsregister Einsicht nehmen sowie Abschriften und Auszüge von den Eintragungen und Urkunden verlangen. Der Bundesminister für Inneres hat den aktuellen Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung oder des Fonds sowie die Namen der Vertretungsorgane in einem elektronischen, öffentlichen Verzeichnis einsehbar zu machen.
  2. Absatz 2,Das Stiftungs- und Fondsregister hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, den Sitz und die Adresse der Stiftung oder des Fonds,
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Zweck der Stiftung oder des Fonds,
    3. Ziffer 3
      den Kreis der Begünstigten,
    4. Ziffer 4
      die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
    5. Ziffer 5
      die Gründungserklärung sowie allfällige Änderungen der Gründungserklärung,
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Umwandlung oder Auflösung der Stiftung oder des Fonds sowie
    7. Ziffer 7
      die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder den Jahresabschluss.
  3. Absatz 2 a,Von einer Auskunft gemäß Absatz eins, sind personenbezogene Daten Dritter, die nach Absatz 2, Ziffer 7, verarbeitet werden, auszunehmen.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die von ihm im Register gespeicherten Daten zu verwenden.

Schlagworte

Stiftungsregister, Einnahmenrechnung

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40189397