Rechtstracker.at

§ 5 FinStrZG

Fassungen
29.12.2015 bis 15.05.2018 — BGBl. I Nr. 163/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute19.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 9/2025
§ 522.07.202318.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 516.05.201821.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 28/2018
§ 529.12.201515.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 530.12.201428.12.2015 BGBl. I Nr. 105/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 163/2015

Außerkrafttretensdatum

15.05.2018danach: BGBl. I Nr. 28/2018

Abkürzung

FinStrZG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. Abschnitt
Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Informationen und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Abgaben- oder Finanzstrafverfahren ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermitteln,
    1. Ziffer eins
      wenn sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die in Österreich nach den Paragraphen 33, 35, 37, 38, oder 38a FinStrG strafbar und gemäß Paragraph 53, FinStrG von den Finanzstrafbehörden zu ahnden wäre und
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde obliegen würde.
  2. Absatz 2,In die Erledigung des Auskunftsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen. Informationen oder sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einen Bescheid oder eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, erfordern, dürfen nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, wenn sie als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden sollen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden jener Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

Schlagworte

Abgabenstrafverfahren

Im RIS seit

14.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40178602