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§ 5 FinStrZG

Fassungen
16.05.2018 bis 21.07.2023 — BGBl. I Nr. 28/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute19.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 9/2025
§ 522.07.202318.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 516.05.201821.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 28/2018
§ 529.12.201515.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 530.12.201428.12.2015 BGBl. I Nr. 105/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.05.2018BGBl. I Nr. 28/2018

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023danach: BGBl. I Nr. 110/2023

Abkürzung

FinStrZG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. Abschnitt
Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorhandene Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermitteln oder um diese zu ersuchen, wenn sich das Ersuchen auf vorsätzlich begangene Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, bezieht.
  2. Absatz eins a,Bezieht sich das Ersuchen auf Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (Paragraph 100, StPO), so ist diese um Genehmigung zu ersuchen.
  3. Absatz 2,In die Erledigung des Auskunftsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen. Informationen oder sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einen Bescheid oder eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß Paragraph 58, Absatz 2, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, erfordern, dürfen nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, wenn sie als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden sollen.
  4. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden jener Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

Schlagworte

Abgabenstrafverfahren

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40202806