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§ 60a ABO 2005

Fassungen
01.01.2016 bis 03.01.2025 — BGBl. II Nr. 5/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60a heute04.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 60a01.01.201603.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 5/2016
§ 60a15.04.201431.12.2015 BGBl. II Nr. 83/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 5/2016

Außerkrafttretensdatum

03.01.2025danach: BGBl. II Nr. 2/2025

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Beachte

Die Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen entsteht mit 1. Jänner 2019 vergleiche Paragraph 78, Absatz 9,).

Text

Aufzeichnungspflichten für tierärztliche Hausapotheken

Paragraph 60 a,

  1. Absatz eins,Der Tierarzt/die Tierärztin hat über den Bezug von Arzneimitteln und magistralen Zubereitungen elektronische Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Lieferdatum,
    2. Ziffer 2
      eingegangene Menge,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des Lieferanten
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung des Arzneimittels, sowie
    5. Ziffer 5
      bei Arzneispezialitäten Chargennummer oder
    6. Ziffer 6
      bei magistralen Zubereitungen das Datum der Herstellung.
  2. Absatz 2,Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen
    1. Ziffer eins
      das Datum der Herstellung,
    2. Ziffer 2
      Art und Menge der Inhaltsstoffe,
    3. Ziffer 3
      die Art der Herstellung und
    4. Ziffer 4
      die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum)
    ermittelt werden kann.
  3. Absatz 3,Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, – mit Ausnahme des Paragraph 4 b, TAKG – abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten.
  4. Absatz 4,Für Arzneimittel die nicht unter Absatz 3, fallen und nach den Bestimmungen des TAKG – mit Ausnahme des Paragraph 4 b, TAKG – abgegeben wurden sowie für magistrale Zubereitungen hat der Tierarzt/die Tierärztin elektronische Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:
    1. Ziffer eins
      Datum der Abgabe,
    2. Ziffer 2
      Empfänger des Arzneimittels (LFBIS-Nummer bzw. VIS-Registrierungsnummer, soweit vorhanden),
    3. Ziffer 3
      Zulassungsnummer des Arzneimittels sowie
    4. Ziffer 4
      abgegebene Menge.
  5. Absatz 5,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 4 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.
  6. Absatz 6,Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Absatz 3, verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40178876