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§ 60a ABO 2005

Fassungen
ab 04.01.2025 — BGBl. II Nr. 2/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60a heute04.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 60a01.01.201603.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 5/2016
§ 60a15.04.201431.12.2015 BGBl. II Nr. 83/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60 a

Inkrafttretensdatum

04.01.2025BGBl. II Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Beachte

Die Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen entsteht mit 1. Jänner 2019 vergleiche Paragraph 78, Absatz 9,).

Text

Aufzeichnungspflichten für tierärztliche Hausapotheken

Paragraph 60 a,

  1. Absatz eins,Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen
    1. Ziffer eins
      das Datum der Herstellung,
    2. Ziffer 2
      Art und Menge der Inhaltsstoffe,
    3. Ziffer 3
      die Art der Herstellung und
    4. Ziffer 4
      die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum)
    ermittelt werden kann.
  2. Absatz 2,Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des TAMG abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten.
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.
  4. Absatz 4,Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Absatz 2, verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.

Im RIS seit

08.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267738