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§ 20 LVG

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 164/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 119/2016

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstzulage für Schulleitung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz), gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

631,1

1 105,2

1 314,9

1 525,6

mehr als 5 Jahre

736,5

1 314,9

1 525,6

1 736,3

  1. Absatz 3,Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Schlagworte

Funktionsdauer

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40179046