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§ 20 LVG

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 166/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 166/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. I Nr. 155/2024

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

841,9

1 474,3

1 753,8

2 034,9

mehr als 5 Jahre

982,4

1 753,8

2 034,9

2 315,9

  1. Absatz 3,Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
  2. Absatz 4,Landesvertragslehrpersonen, die gemäß Paragraph 37 a, VBG zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß Paragraph 43 b, Absatz eins, VBG geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des im Absatz 2, oder im Paragraph 19, Absatz 10, für sie vorgesehenen Betrages:
    1. Ziffer eins
      Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
    2. Ziffer 2
      Die Dienstzulage reduziert sich
      1. Litera a
        im vierten Jahr auf 90%,
      2. Litera b
        im fünften Jahr auf 75% und
      3. Litera c
        im sechsten Jahr auf 50%.
    3. Ziffer 3
      Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
      1. Litera a
        Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz eins, VBG oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      2. Litera b
        Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
      3. Litera c
        Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
      4. Litera d
        Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.

Schlagworte

Funktionsdauer

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40257713

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P20/NOR40257713