Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
20.04.2016 bis 05.12.2023 — BGBl. II Nr. 30/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute06.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 355/2023
§ 2320.04.201605.12.2023 BGBl. II Nr. 30/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 30/2016

Außerkrafttretensdatum

05.12.2023danach: BGBl. II Nr. 355/2023

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Formale Nichtkonformität

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 21, ist der betreffende Wirtschaftsakteur von den Eichbehörden dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellen:
    1. Ziffer eins
      Die CE-Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, oder von Paragraph 14, dieser Verordnung angebracht;
    2. Ziffer 2
      die CE-Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. Ziffer 3
      die Aufschriften nach Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 wurden nicht angebracht oder unter Nichteinhaltung von Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 angebracht;
    4. Ziffer 4
      die Kennnummer der notifizierten Stelle — falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war — wurde unter Nichteinhaltung von Paragraph 14, angebracht oder wurde nicht angebracht;
    5. Ziffer 5
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    6. Ziffer 6
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    7. Ziffer 7
      die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    8. Ziffer 8
      die in Paragraph 4, Absatz 9, oder Paragraph 6, Absatz 5, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    9. Ziffer 9
      eine andere Verwaltungsanforderung nach Paragraph 4, oder Paragraph 6, ist nicht erfüllt.
  2. Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, haben die Eichbehörden alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Messgerätes auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Im RIS seit

02.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

20009466

Dokumentnummer

NOR40179489