Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 06.12.2023 — BGBl. II Nr. 355/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute06.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 355/2023
§ 2320.04.201605.12.2023 BGBl. II Nr. 30/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

06.12.2023BGBl. II Nr. 355/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Formale Nichtkonformität

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 21, ist der betreffende Wirtschaftsakteur vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      Die CE-Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, oder von Paragraph 14, dieser Verordnung angebracht;
    2. Ziffer 2
      die CE-Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. Ziffer 3
      die Aufschriften nach Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 wurden nicht angebracht oder unter Nichteinhaltung von Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 angebracht;
    4. Ziffer 4
      die Kennnummer der notifizierten Stelle — falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war — wurde unter Nichteinhaltung von Paragraph 14, angebracht oder wurde nicht angebracht;
    5. Ziffer 5
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    6. Ziffer 6
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    7. Ziffer 7
      die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    8. Ziffer 8
      die in Paragraph 4, Absatz 9, oder Paragraph 6, Absatz 5, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    9. Ziffer 9
      eine andere Verwaltungsanforderung nach Paragraph 4, oder Paragraph 6, ist nicht erfüllt.
  2. Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Messgerätes auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

20009466

Dokumentnummer

NOR40257370