Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 5/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
2. Hauptstück
Aufgaben auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes
Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegenDen Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, obliegen
die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt;
der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 22 Abs. 2 SPG);der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (Paragraph 22, Absatz 2, SPG);
der Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen zu Personen, die im Verdacht stehen, im Ausland einen Sachverhalt verwirklicht zu haben, der einem verfassungsgefährdenden Angriff entspricht.der Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,) sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen zu Personen, die im Verdacht stehen, im Ausland einen Sachverhalt verwirklicht zu haben, der einem verfassungsgefährdenden Angriff entspricht.
(2)Absatz 2,Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern
durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 278b bis 278f oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach § 165 Abs. 3 StGB strafbaren Handlung;durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 278 b bis 278 f oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach Paragraph 165, Absatz 3, StGB strafbaren Handlung;
durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 274 Abs. 2 erster Fall, 279, 280, 283 Abs. 3 oder in § 278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 274, Absatz 2, erster Fall, 279, 280, 283 Absatz 3, oder in Paragraph 278 c, StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;
durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 242 und 246 StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 242 und 246 StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;
durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 175, 177a, 177b StGB, §§ 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, § 7 Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, § 11 Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, nach §§ 124, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 175, 177 a, 177 b, StGB, Paragraphen 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, Paragraph 7, Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, Paragraph 11, Sanktionengesetz 2010 – SanktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, nach Paragraphen 124, 316, 319, oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung; durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritische Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG).durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 118 a, 119, 119 a, 126 a, 126 b, oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, SPG) sowie kritische Infrastrukturen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, SPG).
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021
Dokumentnummer
NOR40180145