Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
2. Hauptstück
Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes
Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
(2)Absatz 2,Den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegt der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 22 Abs. 2 SPG).Den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, obliegt der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (Paragraph 22, Absatz 2, SPG).
(3)Absatz 3,Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern
durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 278b bis 278g oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach § 165 Abs. 3 StGB strafbaren Handlung;durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 278 b bis 278 g oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach Paragraph 165, Absatz 3, StGB strafbaren Handlung;
durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 274 Abs. 2 erster Fall, 279, 280, 283 Abs. 3 oder in § 278c StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 274, Absatz 2, erster Fall, 279, 280, 283 Absatz 3, oder in Paragraph 278 c, StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;
durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 242, 246, 247a oder 247b StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 242, 246, 247 a, oder 247b StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;
durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 175, 177a, 177b StGB, §§ 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, § 7 Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, § 16 Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, nach § 50 Abs. 1a Waffengesetz – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, nach § 25 Abs. 1 und 2 Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, nach §§ 103, 124, 316, 319 oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 175, 177 a, 177 b, StGB, Paragraphen 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, Paragraph 7, Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, Paragraph 16, Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, nach Paragraph 50, Absatz eins a, Waffengesetz – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, nach Paragraph 25, Absatz eins und 2 Investitionskontrollgesetz – InvKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,, nach Paragraphen 103, 124, 316, 319, oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung; durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritische Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG).durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 118 a, 119, 119 a, 126 a, 126 b, oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, SPG) sowie kritische Infrastrukturen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, SPG).
(4)Absatz 4,Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz eins, oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3
nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, odernach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG) vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, oder
kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufschieben, wenn mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist.
Die Gründe für den Aufschub oder die Abstandnahme sind zu dokumentieren. Im Fall der Z 2 ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich gemäß § 100 StPO zu berichten.Die Gründe für den Aufschub oder die Abstandnahme sind zu dokumentieren. Im Fall der Ziffer 2, ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich gemäß Paragraph 100, StPO zu berichten.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271573