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§ 13 SNG

Fassungen
01.07.2016 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 5/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 148/2021
§ 1325.05.201830.11.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1301.07.201624.05.2018 BGBl. I Nr. 5/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. I Nr. 5/2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Besondere Löschungsverpflichtung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Soweit sich eine Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gestellt hat, sind die nach diesem Bundesgesetz ermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, stellt. Überdies kann die unverzügliche Löschung unterbleiben, wenn in Hinblick auf die Gruppierung oder den Betroffenen aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund von verfassungsgefährdenden Aktivitäten im Ausland, erwartet werden kann, dass sie neuerlich Anlass zu einer Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 geben wird. Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Weiterverarbeitung erforderlich ist. Wenn sich zwei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, stellt, bedarf die Weiterverarbeitung für jeweils ein weiteres Jahr der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 15,). Nach Ablauf von sechs Jahren sind die Daten jedenfalls zu löschen.
  2. Absatz 2,Wird der Betroffene nach Ende der Ermächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, informiert, sind die nach diesem Bundesgesetz ermittelten personenbezogenen Daten unbeschadet von Absatz eins, für sechs Monate aufzubewahren; diese Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, als die Information des Betroffenen nach Paragraph 16, Absatz 3, aufgeschoben wird. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutzverfahren verwendet werden.

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40180152