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§ 13 SNG

Fassungen
ab 01.12.2021 — BGBl. I Nr. 148/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 148/2021
§ 1325.05.201830.11.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1301.07.201624.05.2018 BGBl. I Nr. 5/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2021BGBl. I Nr. 148/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Besondere Löschungsverpflichtung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Soweit sich eine Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 gestellt hat, sind die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, stellt. Überdies kann die unverzügliche Löschung unterbleiben, wenn in Hinblick auf die Gruppierung oder den Betroffenen aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund von verfassungsgefährdenden Aktivitäten im Ausland, erwartet werden kann, dass sie neuerlich Anlass zu einer Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 geben wird. Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist. Wenn sich zwei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, stellt, bedarf die Verarbeitung Anmerkung eins, ) für jeweils ein weiteres Jahr der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 15,). Nach Ablauf von sechs Jahren sind die Daten jedenfalls zu löschen.
  2. Absatz 2,Wird der Betroffene nach Ende der Ermächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, informiert, sind die nach diesem Bundesgesetz ermittelten personenbezogenen Daten unbeschadet von Absatz eins, für sechs Monate aufzubewahren; diese Frist verlängert sich um jenen Zeitraum, als die Information des Betroffenen nach Paragraph 16, Absatz 3, aufgeschoben wird. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutzverfahren verarbeitet werden.

__________________

Anmerkung eins, : Artikel 88, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lautet: „In Paragraph 13, Absatz eins, wird ... und im letzten Satz das Wort „Weiterverarbeitung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.“. Richtig wäre: „... und im vorletzten Satz ...“.)

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40236114