Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Wertsicherung der Richtwerte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2017 gelten folgende Richtwerte:
für das Bundesland Burgenland
4,92 Euro
für das Bundesland Kärnten
6,31 Euro
für das Bundesland Niederösterreich
5,53 Euro
für das Bundesland Oberösterreich
5,84 Euro
für das Bundesland Salzburg
7,45 Euro
für das Bundesland Steiermark
7,44 Euro
für das Bundesland Tirol
6,58 Euro
für das Bundesland Vorarlberg
8,28 Euro
für das Bundesland Wien
5,39 Euro.
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.
(2)Absatz 2,Ab dem 1. April 2017 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 107,9 (Durchschnittswert des Jahres 2013) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Ab dem 1. April 2017 vermindern oder erhöhen sich die in Absatz eins, angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 107,9 (Durchschnittswert des Jahres 2013) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(Anm.: zu den Richtwerten vgl. BGBl. II Nr. 62/2017 und BGBl. II Nr. 70/2019)Anmerkung, zu den Richtwerten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2017, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2019,)
Anmerkung
ÜR: Art. 2 § 2, BGBl. I Nr. 50/2008
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021
Dokumentnummer
NOR40180174