Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Wertsicherung der Richtwerte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 gelten folgende Richtwerte:
für das Bundesland Burgenland
5,30 Euro
für das Bundesland Kärnten
6,80 Euro
für das Bundesland Niederösterreich
5,96 Euro
für das Bundesland Oberösterreich
6,29 Euro
für das Bundesland Salzburg
8,03 Euro
für das Bundesland Steiermark
8,02 Euro
für das Bundesland Tirol
7,09 Euro
für das Bundesland Vorarlberg
8,92 Euro
für das Bundesland Wien
5,81 Euro.
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.
(2)Absatz 2,Am 1. April 2022 und ein weiteres Mal am 1. April 2023 und danach sodann jedes zweite Jahr vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Am 1. April 2022 und ein weiteres Mal am 1. April 2023 und danach sodann jedes zweite Jahr vermindern oder erhöhen sich die in Absatz eins, angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(Anm.: zu den Richtwerten vgl. BGBl. II Nr. 81/2023)Anmerkung, zu den Richtwerten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2023,)
Anmerkung
ÜR: Art. 3 § 3, BGBl. I Nr. 59/2021
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40231921