Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Wahlvorschläge
Einbringung der Wahlvorschläge
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Wahlvorschläge haben zu enthalten:
eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
ein Verzeichnis der wahlwerbenden Personen, das
für die Funktionen des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin jeweils eine Person und
für den/die Finanzreferenten/Finanzreferentin und die übrigen im jeweiligen Landesausschuss festgelegten Funktionen jeweils eine Person als Delegierter/Delegierte und eine Person als Ersatzperson für den Fall, dass der/die Delegierte die Funktion nicht oder nicht mehr bekleiden kann, (Sukzessor/Sukzessorin)
unter Angabe der Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, der Geburtsdaten und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 10 Abs. 3 ZÄKG) zu enthalten hat;unter Angabe der Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, der Geburtsdaten und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (Paragraph 10, Absatz 3, ZÄKG) zu enthalten hat;
die Bezeichnung der Funktion, für die jede wahlwerbende Person kandidiert oder als Sukzessor/Sukzessorin (Z 2 lit. b) zur Verfügung steht;die Bezeichnung der Funktion, für die jede wahlwerbende Person kandidiert oder als Sukzessor/Sukzessorin (Ziffer 2, Litera b,) zur Verfügung steht;
die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
die Unterzeichnung von der nachstehend angeführten Mindestzahl an wahlberechtigten Personen:
für Niederösterreich
je 70
die Bezeichnung des/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, anderenfalls der/die Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt.
(3)Absatz 3,Zulässig ist
die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch Personen, die auf diesem Wahlvorschlag kandidieren, sowie
die Unterzeichnung von mehr als einem Wahlvorschlag.
(4)Absatz 4,Unzulässig ist die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen.
(5)Absatz 5,Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlags müssen von sämtlichen Personen, die auf dem seinerzeitigen Wahlvorschlag kandidiert haben, mit Ausnahme des/der aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden unterschrieben sein.
(6)Absatz 6,Die Zurückziehung von und Änderungen in Wahlvorschlägen, wenn eine wahlwerbende Person die Wählbarkeit verliert, sind auch nach der Einreichungsfrist gemäß Abs. 1 zulässig. Diese sind vom/von der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis vier Wochen vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.Die Zurückziehung von und Änderungen in Wahlvorschlägen, wenn eine wahlwerbende Person die Wählbarkeit verliert, sind auch nach der Einreichungsfrist gemäß Absatz eins, zulässig. Diese sind vom/von der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis vier Wochen vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021
Dokumentnummer
NOR40180615