Rechtstracker.at

§ 19 ZÄKWO

Fassungen
ab 23.02.2021 — BGBl. II Nr. 88/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute23.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 88/2021
§ 1922.04.201622.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 87/2016
§ 1928.03.200621.04.2016 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

23.02.2021BGBl. II Nr. 88/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt
Wahlvorschläge

Einbringung der Wahlvorschläge

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Wahlvorschläge haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der wahlwerbenden Personen, das
      1. Litera a
        für die Funktionen des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin jeweils eine Person und
      2. Litera b
        für den/die Finanzreferenten/Finanzreferentin und die übrigen im jeweiligen Landesausschuss festgelegten Funktionen jeweils eine Person als Delegierter/Delegierte und eine Person als Ersatzperson für den Fall, dass der/die Delegierte die Funktion nicht oder nicht mehr bekleiden kann, (Sukzessor/Sukzessorin)
      unter Angabe der Vor- und Familiennamen, der Geburtsdaten und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (Paragraph 10, Absatz 3, ZÄKG) zu enthalten hat;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Funktion, für die jede wahlwerbende Person kandidiert oder als Sukzessor/Sukzessorin (Ziffer 2, Litera b,) zur Verfügung steht;
    4. Ziffer 4
      die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
    5. Ziffer 5
      die Unterzeichnung von der nachstehend angeführten Mindestzahl an wahlberechtigten Personen:
      1. Litera a
        für Wien
        je 120
         
      2. Litera b
        für Niederösterreich
        je 70
         
      3. Litera c
        für Steiermark
        je 60
         
      4. Litera d
        für Oberösterreich
        je 55
         
      5. Litera e
        für Tirol
        je 40
         
      6. Litera f
        für Salzburg
        je 30
         
      7. Litera g
        für Kärnten
        je 30
         
      8. Litera h
        für Vorarlberg
        je 15
         
      9. Litera i
        für Burgenland
        je 10;
         
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung des/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, anderenfalls der/die Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt.
  3. Absatz 3,Zulässig ist
    1. Ziffer eins
      die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch Personen, die auf diesem Wahlvorschlag kandidieren, sowie
    2. Ziffer 2
      die Unterzeichnung von mehr als einem Wahlvorschlag.
  4. Absatz 4,Unzulässig ist die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen.
  5. Absatz 5,Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlags müssen von sämtlichen Personen, die auf dem seinerzeitigen Wahlvorschlag kandidiert haben, mit Ausnahme des/der aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden unterschrieben sein.
  6. Absatz 6,Die Zurückziehung von und Änderungen in Wahlvorschlägen, wenn eine wahlwerbende Person die Wählbarkeit verliert, sind auch nach der Einreichungsfrist gemäß Absatz eins, zulässig. Diese sind vom/von der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis vier Wochen vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40231406