Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in Paragraph 5, Absatz 2, bis 8 und Paragraph 14, Absatz eins, enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:
Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
Erlöse aus privaten Spenden in Euro
(2)Absatz 2,Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der belegten ordentlichen Studien“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der Studienabschlüsse“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der außerordentlichen Studienabschlüsse“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
Schlagworte
Bachelorstudium, Diplomstudium
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR40180712